Richterliche Unabhängigkeit, Wiederwahl und Entlassung

Artikel 191c der Bundesverfassung: “Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.” Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes: “Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.” Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden periodisch durch die Bundesversammlung wiedergewählt. Im Bewusstsein, dass dies deren Gewissheit beeinträchtigen…