23.01.12

Mitgliederbrief vom 23. Januar 2012

Revision des Asylgesetzes / "La Suisse devant la CEDH" / Fall Hildebrand

Beachtung verdient der Meinungsartikel „Am Kern der Asylpolitik: Der Flüchtlingsbegriff sollte unangetastet bleiben“, erschienen am 16. Januar 2012 in der „Neuen Zürcher Zeitung“. Verfasser dieser kritischen Auseinandersetzung mit der laufenden Revision des Asylgesetzes ist Dr. Christoph Wehrli, langjähriger Spezialist für grundrechtliche und humanitäre Themen, und damit auch für Asyl- und Migrationspoitik, auf der Inlandredaktion der NZZ.

Auszug:

(…) Die Vorlage, über die nach dem Ständerat nun die Nationalratskommission zu beraten hat, enthält eine unbestrittene Vereinfachung des Verfahrens (…). Ausserdem wird aber erstmals die Definition des Flüchtlings geändert. Wer ‚einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, soll kein Flüchtling sein. Anlass ist ein Urteil der Rekursinstanz über einen Eritreer aus einer Pfingstgemeinde.

Der Bundesrat versichert, dass dies ‚der bisherigen Praxis‘ entspreche (Botschaft) und ‚an der Ausgangslage nichts ändern wird‘ (Simonetta Sommaruga im Ständerat). Ein Gesetzgeber aber, der ein Gesetz ändert, um nichts zu ändern, nähme sich wohl nicht ganz ernst. Daher ist zu vermuten, die ‚Klärung‘ laufe, wie es der Wortlaut nahelegt, auf  eine Einschränkung hinaus – wohl zum Nachteil echter Flüchtlinge. Zumindest sind Unklarheiten und Streitigkeiten zu erwarten.

Es steht ausser Frage, dass ein Staat eine Dienstpflicht mit Sanktionen durchsetzen darf. Im Fall Eritreas hat die Bestrafung aber in ihrer grausamen Härte, als Ausdruck der Angst des repressiven Militärregimes, den Charakter einer Verfolgung vermeintlicher Staatsfeinde. Es gehört zu schlimmsten Wesen der Unterdrückung, dass Gründe und Art politischer Verfolgung manchmal schwer vorstellbar sind. Wenn nun etwa versucht werden sollte, zwischen Verfolgung und diskriminierender Verfolgung von Dienstverweigerern (oft Christen) zu unterscheiden, wären die unmittelbaren Auswirkungen zwar begrenzt; denn von Rückführungen muss ohnehin seit langem abgesehen werden. Umso weniger rechtfertigt sich, dass die Schweiz am Kern des Asylrechts zu laborieren versucht.“

Verständnis äussert Wehrli für die vorgesehene Abschaffung des Rechts, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, fügt jedoch bei: „In der Tat wäre die gezielte Aufnahme von Flüchtlingsgruppen in Absprache mit andern Asylstaaten und der Uno-Flüchtlingsorganisation eine sinnvolle Alternative, humanitären Notsituationen in Drittstaaten zu begegnen. Mit der Rückkehr zu solchen ‚Kontingenten‘ ist der Bundesrat bisher allzu vorsichtig geblieben, obwohl einige hundert bereits anerkannte Flüchtlinge auch innenpolitisch kein solches Problem sein dürften wie die vielen tausend Asylsuchenden, von denen ein grosser Teil sich als nicht verfolgt erweist. Die Gesetzesänderung wäre der gegebene Anlass, in dieser Hinsicht verbindlicher zu werden.

Ausserdem fragt sich, ob nicht zwischen Gesuchen aus meist einigermassen sicheren Drittstaaten und solchen aus den eigentlichen Herkunftsstaaten zu unterscheiden wäre. Mindestens könnte die vom Bundesrat angeführte Möglichkeit, bei einer persönlichen Gefährdung ein Einreisevisum zu beantragen, im Gesetz verankert werden. (…)“

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Michel Hottelier, Hanspeter Mock und Michel Puéchavy haben in  zweiter Auflage die Fallsammlung „La Suisse devant la Cour européenne des droits de l’homme“ herausgegeben:

http://www.schulthess.com/verlag/detail/ISBN-9783725562992/Hottelier-Michel-Mock-Hanspeter-Pu%C3%A9chavy-Michel/La-Suisse-devant-la-Cour-europ%C3%A9enne-des-droits-de-lhomme

Professor Giorgio Malinverni, bis September 2011 Schweizer Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), weist in seinem Vorwort auf den starken Anstieg der Zahl von Gerichtsfällen aus der Schweiz seit dem Erscheinen der ersten Auflage im Jahr 2005 hin: „C’est dire que la juridiction de Strasbourg a prononcé presqu’autant d’arrêts ces cinq dernières années que durant la période comprise entre 1974 (Jahr der Ratifikation der EMRK durch die Schweiz) et 2005.“

Die Autoren begrüssen in ihren „Conclusions“ unter anderem die in Gang gekommene Prüfung eines Ausbaus der materiellen Schranken der Verfassungsrevision:

„L’adoption répétée, ces dernières années, de révisions de la Constitution fédérale ouvertement et résolument contraires au droit conventionnel s’avère particulièrement préoccupante, tant le respect absolu des règles de la démocratie  directe qui ont cours en Suisse semble en passe de reléguer  à l’arrière-plan, voire même d’occulter, les enjeux inhérents au respect des droits de l’homme. Face à cette évolution, comment ne pas rappeler avec conviction que la démocratie ne saurait être considérée comme l’ennemie des droits de l’homme, les éventuels conflits entre usage des instruments démocratiques, d’ une part, et le respect du droit international, d’autre part devant, dans l’hypothèse d’une opposition irréductible, être aplanis avant toute consultation populaire. “

Finde man keine Lösung für dieses Dilemma, könnte die Entwicklung zunächst zu vermehrten, ja regelmässigen Verurteilungen der Schweiz, dann aber bis zu einer Kündigung der EMRK und zum Austritt der Schweiz aus dem Europarat führen: „A ce jour, seule la Grèce, lors de la dictature des colonels  en 1969, en est arrivée à pareille extrémité.“ (S. 357 f)

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Im Mitgliederbrief vom 14. Januar 2012 stellten wir die Frage, ob rechtstaatliche Grundsätze auch in moralischen, politischen, wirtschaftlichen Auseinandersetzungen zu beachten seien. Hier zwei Reaktionen:

Dominique Strebel, Jurist, „Beobachter“-Redaktor und Justiz-Blogger:

"Ich glaube halt, dass es für die moralische Frage, ob ein Notenbanker Interessenkollisionen, die zwar durch ein Reglement gedeckt sind, aber eben gegen internationale Due Diligence verstossen, am ehesten eine Analogie zu den Regeln beim Ausstand von Richtern gibt, die ja auch die Frage von Interessenkollisionen lösen sollen. Bei moralischen Fragen lehnt man sich meines Erachtens mit Gewinn bei Denkfiguren des Rechtssystems an. Und der Ausstand von Richtern steht m.E. am nächsten zur Problemlage und ist für eine analoge Anwendung wohl auch adäquat."

Siehe auch Strebels Artikel „Es braucht eine neue Fehlerkultur“

http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/buerger-verwaltung/artikel/fall-hildebrand_es-braucht-eine-neue-fehlerkultur/

Prof. em. Dr. iur. Pierre Widmer (Auszug aus seiner Zuschrift):

„Ich fürchte bloss, dass der Rechtsstaat bei solchen Gelegenheiten einigermassen auf verlorenem Post steht. Wo die üble Nachrede und die giftige Verdächtigung umgeht, ist mit Rechtsregeln wenig auszurichten. Die Unschuldsvermutung ist in diesem Bereich leider eine völlig abstrakte Maxime ohne die geringste Chance. Es geht nach dem Motto "semper aliquid haeret", und je mehr die angeschossene Person im politischen und/oder geschäftlich-gesellschaftlichen Rampenlicht steht, umso schwieriger ist es für sie, den angeworfenen Dreck wieder loszuwerden oder zu ignorieren. Wenn dann gar noch eine Institution wie die SNB mitbetroffen ist, bleibt in der Regel nur noch das Handtuchwerfen. Das ist weder legal noch legitim, aber offenbar in der menschlichen Natur und in der Blutrünstigkeit derer begründet, welche das unterste Niveau dieser Natur medial bedienen. Allerdings - und das stört mich eigentlich mehr - hat die ganze Geschichte ihren Ursprung auch in der unheilvollen Oekonomisierung und "Finanzierung" unserer ganzen Lebensweise und -anschauung. Jedermann und jedefrau verhält sich nachgerade wie ein Banker: wo es Geld zu gewinnen gibt und erst noch mit der kleinstmöglichen Anstrengung, da wird zugegriffen und -geschlagen.“

Dr. theol h.c. Eduard Wildbolz (Auszug aus seiner Zuschrift):

„Mein Eindruck (…)  geht dahin, dass die ganze Verwirrung wesentlich davon her stammt, das zwei verschiedene Diskurse ineinander geknüpft worden sind:  einerseits ein privater Diskurs innerhalb des Ehepaares Hildebrand , in welchem es um die Strukturierung ihres privaten Vermögens ging. Mir scheint, dass der Chef der Nationalbank durch die sofortige Devisenoperation seiner – offensichtlich hinsichtlich des heiklen Kontextes ahnungslosen - Gattin überrascht worden ist. Er reagierte anscheinend sachgemäss mit einem Verbot von Devisenoperationen über sein Konto ohne seine ausdrückliche Zustimmung. Gleichzeitig informierte er die Kontrollstelle der Bank. Diese sah nichts Unrechtsmässiges in der erfolgten Devisenoperation. – Anderseits der politische Diskurs der SVP und der Medien um den Nationalbank Chef, der von der privaten Geldoperation allenfalls in seiner Verantwortung hätte betroffen werden können. Diese zweite Diskurs wurde zur Affäre hochgespielt, und Elemente des ersten Diskurses wurden uminterpretiert und zum Stein des Anstosses instrumentalisiert. – (…) Wieso hat der diebische Bankbeamte ausgerechnet das Konto von Herrn Hildebrand gesucht und beschnüffelt ? Hier liegt offenbar eine klare Absicht vor ? oder ein Auftrag ? Ist dieser Herr der abgefeimte Agent, den Hildebrands Feinde auf ihn angesetzt haben ? Wenn es sich so verhielte, dann hätten wir es mit organisierter Kriminalität zu tun. – Wenn ich die hässlichen Angriffe  und Beschuldigungen ansehe, mit denen gewisse Leute und Medien brutal auf ihr Opfer einschlugen, dann kommt mir das alte bernische  Sprichwort in den Sinn: „Es suecht keine der anger hinger em Ofe oder er sig sälber scho dert gsi !!“ (…)  Dass die NZZ am Wochenende vom 13.-15.Januar die Dinge weitgehend in den Senkel stellten (Texte von Th.Borer, P.Noser, Chefred.Spillmann) und vernünftig Schlüsse zogen und Bedenklichkeiten aufzeigten, ist dankenswert. Das ist mein Eindruck, aber ich habe natürlich nicht Zugang zu allen relevanten Informationen, und ich versuche, auch auf Gerüchte nicht einzutreten. Meine Beurteilungen stammen aus meinem begrenzten und dem Irrtum ausgesetzten Gesichtsfeld.“